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E-Rechnung aufbewahren: Was Sie behalten sollten

Stand: 1. November 2026

Dieser Artikel fasst zusammen, was Gesetz und Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung sagen. Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Was für Ihren Betrieb gilt, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Bei einer Papierrechnung ist klar, was in den Ordner kommt. Bei einer E-Rechnung ist es die Datei, die Sie bekommen haben, und zwar so, wie sie angekommen ist.

Die Originaldatei behalten

Das Bundesfinanzministerium schreibt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass:

„Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt.“

Der strukturierte Teil ist die XML-Datei. Bei einer XRechnung ist das die ganze Datei, bei einer ZUGFeRD-Rechnung die XML, die in der PDF steckt. Rechnungen sind grundsätzlich in dem Format aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden.

Wie lange

Die Fristen stehen im Umsatzsteuergesetz, in der Abgabenordnung und für Kaufleute im Handelsgesetzbuch. Wiedergegeben ist die Fassung, die am 1. November 2026 auf gesetze-im-internet.de abrufbar war.

8 Jahre

Rechnungen, die Sie erhalten haben (§ 14b Abs. 1 UStG), und Buchungsbelege (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB)

10 Jahre

Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz (§ 147 Abs. 3 AO)

6 Jahre

empfangene Handels- und Geschäftsbriefe und sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen (§ 147 Abs. 3 AO)

Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Für eine Rechnung vom Oktober 2026 beginnt die Frist also am 31. Dezember 2026, die acht Jahre enden mit dem Ablauf des Jahres 2034.

Sie kann auch länger laufen. Nach § 147 Abs. 3 AO endet die Frist nicht, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Löschen Sie deshalb nichts, ohne vorher mit Ihrem Steuerberater gesprochen zu haben.

Brauche ich ein besonderes Archivsystem?

Für die Umsatzsteuer schreibt das Bundesfinanzministerium: Wer E-Rechnungen außerhalb eines GoBD-konformen Systems speichert, verstößt allein dadurch regelmäßig nicht gegen die Aufbewahrungspflicht des Umsatzsteuergesetzes. Zwei Einschränkungen nennt es selbst:

Was das für Ihre Ablage bedeutet, hängt von Ihrem Betrieb ab. Diese Frage gehört zum Steuerberater.

Eine einfache Ordnung für kleine Betriebe

Die folgenden Punkte sind praktische Vorschläge, keine Vorgaben aus dem Gesetz:

Was der E-Rechnung-Leser dabei tut

Der E-Rechnung-Leser macht aus jeder E-Rechnung eine PDF im Archivformat PDF/A-3. Darin stecken:

Die Originaldateien löscht das Programm nicht. Bei der Ordnerüberwachung wandern sie in den Unterordner erledigt.

Ob die PDF als Ablage für Ihren Betrieb genügt, beantwortet Ihr Steuerberater; wir geben dazu keine Zusage. Bewahren Sie die Original-XML in jedem Fall zusätzlich auf.

Ausprobieren, wie die PDF aussieht

Im Online-Test wandeln Sie eine Rechnung um und sehen die Testfassung mit Prüfvermerk: einmal am Tag ohne Konto, mit kostenlosem Konto fünfmal im Monat.

Quellen